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   RG, 09.05.1922 - II 626/21   

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https://dejure.org/1922,277
RG, 09.05.1922 - II 626/21 (https://dejure.org/1922,277)
RG, Entscheidung vom 09.05.1922 - II 626/21 (https://dejure.org/1922,277)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1922 - II 626/21 (https://dejure.org/1922,277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann ist die Klage auf teilweise Löschung des Warenzeichens aus § 9 Nr. 2 WZG. gegeben, falls die eine oder die andere der angemeldeten Waren überhaupt nicht oder nicht mehr hergestellt oder vertrieben wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Warenzeichenrecht; Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 312
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

    Ein Grund zur teilweisen Löschung eines Warenzeichens durch Streichen einzelner Waren aus dem Warenverzeichnis kann gegeben sein, wenn der Teil des Geschäftsbetriebs, zu welchem diese Waren gehören, nicht mehr fortgeführt wird (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

    Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, ließe sich die Feststellung treffen, daß die Einstellung des Handels mit den bisher geführten Waren endgültig sein soll (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

    Vielmehr erfordert die Wechselbeziehung zwischen Marktverhalten und Sortimentsgestaltung eine Flexibilität des Handels, der auch bei der zeichenrechtlichen Beurteilung der Löschungsreife gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG wegen (teilweiser) Einstellung des Geschäftsbetriebs Rechnung getragen werden muß (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; RGZ 118, 201, 207 f. - Goldkrone).

  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

    Ihre Beantwortung hängt weitgehend von der Bedeutung und dem Inhalt des gewählten Oberbegriffs ab; ferner kommt es darauf an, welche Waren von der Löschung erfaßt werden und welche Waren im Warenverzeichnis verbleiben sollen; dabei ist auch von Bedeutung, daß der Löschungskläger - trotz der ihm im öffentlichen Interesse gewährten Klageberechtigung und ungeachtet der gegebenenfalls weitergehenden Löschungsreife - seinen Antrag auf die Waren beschränken kann, die ihn im Hinblick auf seine eigene Geschäftstätigkeit interessieren (RGZ 104, 312, 315).
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